AGBs

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN – SANGUINARIANS NIGHT

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A

  1. Das Angebot ist nur für Privatpersonen. Es ist untersagt die angebotenen Artikel oder Teile davon kommerziell zu veräußern, zu verlosen oder zu versteigern. Tickets verlieren ihre Gültigkeit, die nicht vom Veranstalter kommerziell veräußert, verlost oder versteigert wurden.

  2. Vertragsabschluss, Stornierung

    IIa. Das Angebot für einen Vertragsabschluss geht vom Kunden aus, sobald der entsprechende Betrag für die Artikel im Warenkorb auf das angegebene Konto eingegangen ist. Das Angebot gilt als angenommen, wenn die Tickets und alle weiteren Artikel des Warenkorbs verschickt oder der Link zum digitalen Ticket gesendet wurde.

    IIb. Der Kunde hat seine Sendung nach Erhalt umgehend auf Vollständig- und Richtigkeit zu prüfen. Reklamationen können nur bis 7 Werktage nach Erhalt der Sendung angenommen werden. Das selbe gilt für das digitale Ticket. Zustelldatum für das digitale Ticket ist das Versanddatum des Veranstalters.

    IIc. Einseitiges Rücktrittsrecht. Der Veranstalter behält sich vor ohne Angaben von Gründen den Verkauf des Tickets und sonstiger Artikel und Waren zu verweigern und bereits eingegangene Bestellungen und Überweisungen zu stornieren.

  3. Preisbestandteile und Zahlungsmodalitäten

    Die Zahlung ist je nach Bestellmodalität per Vorkasse per Überweisung oder Pay Pal möglich. Die Preise sind Bruttopreise. Der Gesamtpreis der Bestellung inklusive aller Gebühren ist bei Sofortüberweisung nach Vertragsabschluss sofort zur Zahlung fällig. Hiervon abweichend ist bei der Zahlart Vorkasse der Gesamtpreis innerhalb von 10 Werktagen vollständig auf das genannte Konto zu überweisen. Der Veranstalter behält sich vor, die Bestellung nach Fristablauf ohne weitere Benachrichtigung zu stornieren.

  4. Widerrufsbelehrung

    Widerrufsrecht

    Der Kunde hat das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, die Waren in Besitz genommen haben oder ihnen das digitale Ticket zugeschickt wurde. Zustelldatum für das digitale Ticket ist das Zustelldatum des Veranstalters. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns*, mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

    Kontaktdaten Widerruf:

    *Benjamin Gerrlich

    Querweg 143

    33098 Paderborn

    Telefon: 05251-2843369

    E-Mail: DarkMorcar@vampir-ball-sanguinarians-night.de

IVa. Folgen des Widerrufs

Im Fall des Widerrufs durch den Verbraucher gilt das Folgende:

Der Veranstalter kann die Rückzahlung verweigern, bis der Veranstalter die Waren wieder zurückerhalten hat oder bis der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass diese zurückgesendet wurden. Der Verbraucher hat die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem er den Veranstalter über den Widerruf dieses Vertrages unterrichtet hat, zurückzusenden. Die Frist ist gewahrt, wenn der Verbraucher die Waren vor Ablauf der Frist von 14 Tagen absendet. Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Der Kunde muss für einen etwaigen Wertverlust der Waren aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf ein zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

  1. Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungsrecht beim Rechnungskauf

    Ist der Kunde Verbraucher , behält der Veranstalter sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags vor.

  2. Verbot der Verwendung von Tickets für Gewinnspiele, Verlosungen, Versteigerungen

    Der Kunde darf Tickets für Gewinnspiele,Verlosungen oder Versteigerungen nur mit Zustimmung des Veranstalters verwenden. Verstößt der Kunde schuldhaft gegen diese Verpflichtung, so ist der Veranstalter berechtigt, von dem Kunden eine von ihm nach ordnungsgemäßem Ermessen festzusetzende angemessene Vertragsstrafe zu verlangen. Der Kunde kann die Berechtigung der Vertragsstrafe und deren Höhe gerichtlich überprüfen lassen. Als Mindestvertragsstrafe wird angesetzt: Erlöse über den Einkaufspreis des Ticket und Ausschluss von gegenwärtigen und zukünftigen Veranstaltungen.

  1. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, außergerichtliche

    Streitbeilegung

    VIIa. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

    VIIb. Alleiniger Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung ist Berlin, sofern der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

    VIIc. Ist der Kunde Kaufmann, so ist ausschließlicher (auch internationaler) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Berlin. Berlin ist im Falle von grenzüberschreitenden Verträgen auch für Kunden, die nicht Kaufleute sind, ausschließlicher Gerichtsstand.

B Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Durchführung von Veranstaltungen

        1. Definition Veranstaltungsgelände

          Veranstaltungsgelände sind die Flächen, die für die Durchführung des offiziellen Bühnenprogramms genutzt werden sowie daran angrenzende Flächen, die für Camping oder Parken genutzt werden.

II. Zutrittsberechtigungen

Kein Zutritt für Personen unter 18 Jahren. Auch ein gültiges Ticket berechtigt nicht zum Zutritt auf das Veranstaltungsgelände wenn das 18. Lebensjahr nicht erreicht ist.

        1. Die Haftung des Veranstalters

Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Veranstalters für Schäden gleich welcher

Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht:

– für Schäden, die der Veranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat;

– in Fällen von (leichter oder einfacher) Fahrlässigkeit des Veranstalters für Schäden,

die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen;

– sowie für die leichte oder einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher

Vertragspflichten durch den Veranstalter. Wesentliche Vertragspflichten sind alle

Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst

ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertraut und

vertrauen darf.

In den Fällen leichter oder einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Veranstalters – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, für den Veranstalter bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Insoweit ist die Haftung des Veranstalters für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Risikobereich des Besuchers zuzurechnen sind. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung des Veranstalters für seine Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

      1. Nichtdurchführbarkeit der Veranstaltung

        Wird die Durchführung der Veranstaltung insgesamt unmöglich, so werden dem Besucher gegen Vorlage der erworbenen Eintrittskarte und der Kaufquittung der Kartenpreis zurückerstattet, sofern der Veranstalter dieses schuldhaft zu vertreten hat.

      2. Betreten und Verlassen eines Veranstaltungsgeländes

        Beim Einlass auf das Veranstaltungsgelände findet aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie der Müllvermeidung eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst statt. Das Mitbringen von Waffen, Drogen, Feuerwerkskörpern und Alkohol in die unterschiedlichen Bereiche des Geländes ist untersagt. Ein Verstoß gegen das Mitbringen von einem oder mehrerer Gegenstände dieser Liste kann dazu führen, dass der Veranstalter den Zutritt zu der Veranstaltung verweigert, sofern der Besucher nicht bereit ist, den betreffenden Gegenstand oder die betreffende Gegenstände an der Einlasskontrolle abzugeben. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, Gegenstände für den Besucher zu verwahren.

        Der Veranstalter bzw. der von dem Veranstalter eingesetzte Ordnungsdienst ist berechtigt, auf dem gesamten Veranstaltungsgelände Besucher bei begründetem Verdacht auf das Mitführen unerlaubter Gegenstände zu untersuchen.

      3. Bild- und Tonaufzeichnungen

        Das Mitführen von Bild und Tonbandgeräten ist gestattet. Die Personen- und Urheberrechte der aufgezeichneten Personen, Künstler und Darbietungen sind zu achten und zu wahren. Bei Missachtung haftet der Ersteller und Verbreiter der Aufzeichnung.

        VIa.Verwertung von Ton- und Bildaufnahmen. Der Besucher willigt unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Tonaufnahmen, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, bspw. über das Internet) ein.

VII. Ausschluss von Besuchern

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher auf dem Veranstaltungsgelände Straftaten (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel) begeht oder Feuerwerkskörper abbrennt, ist der Veranstalter berechtigt, den Besucher von der Veranstaltung auszuschließen. Macht der Veranstalter von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises oder sonstiger Leistungen ist ausgeschlossen.

VIII. Hör- und Gesundheitsschäden

Der Veranstalter haftet für Hör- und andere Gesundheitsschäden nur, wenn ihm und seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft nicht erfüllt wurde. Eine unmittelbare Nähe des Besuchers zu den Lautsprecher-Boxen ist zu vermeiden; entsprechende Absperrungen sind unbedingt zu beachten. Der Aufenthalt in unmittelbarer Nähe zu den Lautsprecher-Boxen oder jenseits von Absperrungen erfolgt auf eigene Gefahr des Besuchers. Der Gebrauch von Ohrstöpseln wird insbesondere in der Nähe der Bühnen dringend empfohlen.

        1. Umgang mit der Eintrittskarte

          Die Eintrittskarte ist nach ihrer Entwertung nicht mehr übertragbar. Ein gewerblicher Weiterverkauf der Tickets ist nicht gestattet. Die Tickets dürfen nicht zu einem höheren Preis als dem gezahlten Ticketpreis zuzüglich nachgewiesener Gebühren, die beim Erwerb des Tickets berechnet worden sind, privat veräußert werden. Schließlich ist eine Verwendung der Tickets zu Verlosungszwecken und/oder zur Durchführung von Gewinnspielen ausdrücklich untersagt. Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung, d.h. das Ticket verliert in diesem Fall seine Gültigkeit und der Veranstalter ist zum Einzug dieser Eintrittskarte ohne Erstattung des Eintrittspreises und sonstiger Leistungen berechtigt.

Bei Verlust der Eintrittskarte, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat, besteht kein Anspruch auf Ersatz und/oder Erstattung des Eintrittspreises und wird ggf. nur auf Kulanz gewährt.

C Campingfläche & Verhaltensregel

  1. Nutzung der Campingfläche

    Bei Veranstaltungen ist der Aufbau von Zelten auf dem Veranstaltungsgelände untersagt. Das Campieren ist nur auf den ausgewiesenen Zelt- und Campingplätzen gestattet. Zelt, Wohnwagen oder Wohnmobil sind auf den zugewiesenen Flächen aufzustellen. Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten. Bei Missachtung hat das Personal das Recht den Zutritt zu verweigern und die Räumung einzufordern. Eine Erstattung des Tickets oder sonstiger Leistung besteht nicht. Der Umweltschutz und die Grundsätze der Müllvermeidung und der korrekten Abfallbeseitigung sind zu beachten. Das eigenmächtige Anlegen von Feuerstellen auf Campingflächen oder Parkplätzen ist wegen der daraus resultierenden Brandgefahr untersagt. Das Campinggelände ist bis um 18 Uhr des 8.7.2018 zu verlassen.

  2. Anreise der Besucher/Parken/Abschleppen/Zuteilung von Flächen

    Der Besucher ist für seine Anreise zu der Veranstaltung selbst verantwortlich und parkt sein KFZ auf eigene Gefahr. Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten Parkflächen oder Parkplätzen abgestellt werden; wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass Park- und Camping-Bereiche getrennt sind. Auf den als Wohnmobilflächen ausgewiesenen Flächen ist das Übernachten in zugelassenen Wohnmobilen und sonstigen Schlafvehikeln erlaubt, nicht jedoch das Campen in Zelten jeglicher Art. Im Übrigen ist ein Zelten auf den ausgewiesenen Parkflächen nicht gestattet. Es besteht kein Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Park- und/oder Campingplatzes. Eine Zuteilung von Park- und Campingplätzen erfolgt durch das Ordnungspersonal des Veranstalters. Die Flucht- und Rettungswege sind von jeglichen Aufbauten zu jeder Zeit freizuhalten. Der Veranstalter weist darauf hin, dass es sich bei den als Parkplätzen ausgewiesenen Flächen teilweise um Wiesen- und/oder Ackerflächen handelt. Die Befahrbarkeit dieser Flächen kann wetterbedingt erschwert/eingeschränkt sein.

    Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für das Abschleppen von Fahrzeugen durch Dritte. Er bietet keinen Abschleppservice an.

D Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung der Veranstaltung

  1. Programmänderungen der Veranstaltung

    Bei der Veranstaltung können Programmänderungen eintreten. Der Veranstalter bemüht sich im Falle der Absage einzelner Künstler(gruppen) um entsprechenden Ersatz. Ansprüche des Besuchers wegen der Absage einzelner Künstler(gruppen), auch der sog. Headliner, bestehen nicht. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn die Absage auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Veranstalters beruht. Der Veranstalter bemüht sich, für seine Gäste ein angemessenes Angebot an Künstlern und Unterhaltung zu erstellen.

  2. Zutrittsbeschränkungen

    Der Zutritt zu Veranstaltungsbereichen mit einem beschränkten Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten Zuschauerkapazitäten gewährt. Bei Erschöpfung des Aufnahmevolumens ist dem Veranstalter eine vorübergehende Beschränkung des Zutritts möglich, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet.

  3. Sperrung/ Räumung von Flächen des Veranstaltungsgeländes

    Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Park- und Campingplatzbereiche oder sonstige Bereiche des Veranstaltungsgeländes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren, ohne, dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet. Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen der von ihm beauftragten Personen und Firmen ist unmittelbar Folge zu leisten, um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.

  4. Witterungseinflüsse/ Passende Kleidung und Schuhwerk

    Die Veranstaltung findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher die Veranstaltung jederzeit abzusagen. Es gilt dann die Reglung B IV. Der Veranstalter weist darauf hin, dass der Besucher der Witterung angepasste Kleidung und passendes Schuhwerk mitzubringen hat. Die Veranstaltung findet auf Naturflächen statt, diese sind erfahrungsgemäß uneben. Ohne angemessenes Schuhwerk kann es zu Verletzungen kommen.

  5. Verbot gewerblicher Verkaufsstellen

    Die Zustimmung des Veranstalters ist im Vorwege der Veranstaltung zu beantragen. Der Betrieb nicht genehmigter Verkaufsstellen kann zum sofortigen Ausschluss von dem Veranstaltungsgelände führen. Der Veranstalter behält sich zudem vor, die zum Kauf angebotene Ware zu konfiszieren.

  6. Anweisungen

    Den Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort ist Folge zu leisten.

E HAUSORDNUNG VERANSTALTUNGSGELÄNDE

  1. Definition Veranstaltungsgelände

    Veranstaltungsgelände sind die Flächen, die für die Durchführung des offiziellen Bühnenprogramms genutzt werden, sowie daran angrenzende Flächen, die z. B. für den VIP-Bereich benutzt werden, und die nicht für Camping oder Parken genutzt werden.

  2. Geltung der Hausordnung Veranstaltungsgelände

    Mit Betreten des Veranstaltungsgeländes unterwirft sich der Besucher dieser Hausordnung genannt in E. Soweit bestimmte Regelungen der Hausordnung auch für das Veranstaltungsgelände gelten, wird dies in den jeweiligen Regelungen explizit angesprochen.

  3. Anordnungen der Ordnungskräfte

    Den Anordnungen der Ordnungskräfte ist jederzeit Folge zu leisten.

  4. Betreten des Veranstaltungsgeländes

    Das Betreten des Veranstaltungsgeländes ist nur mit einem gültigen Ticket erlaubt.

  5. Kein Eintritt für auffällige Besucher

    Offensichtlich betrunkene, augenscheinlich unter Drogen stehende oder vergleichbar auffällige Besucher haben keinen Anspruch auf Eintritt zu dem Veranstaltungsgelände. Der Einschätzung und den Anweisungen des Ordnungspersonals ist Folge zu leisten.

  6. Sicherheitskontrollen / verbotene und erlaubte Gegenstände

    Beim Betreten des Veranstaltungsgeländes erfolgt eine Durchsuchung aller Personen (Bodycheck) und ihrer mitgeführten Gegenstände. Das Mitführen verbotener Objekte (Waffen, Drogen,, Alkohol, Musikabspielgeräte) kann zur Abweisung des Besuchers und zum Ausschluss des Besuchers von der Veranstaltung führen. Führt ein Besucher auf dem Veranstaltungsgelände verbotene Gegenstände bei sich, so behält sich der Veranstalter vor, den Besucher bei der Polizei anzuzeigen. Das Mitführen von Handys ist gestattet, sofern damit nicht gegen andere Regeln verstoßen wird.

    Der Veranstalter bzw. der von dem Veranstalter eingesetzte Ordnungsdienst ist berechtigt, auf dem gesamten Veranstaltungsgelände Besucher bei begründetem Verdacht auf das Mitführen unerlaubter Gegenstände zu untersuchen.

VII. Fluchtwege

Fluchtwege und Treppen dürfen nicht als Sitzgelegenheiten genutzt werden und sind zügig

zu durchqueren.

VIII. Verbot von Tieren

Das Mitführen von Tieren auf dem Veranstaltungsgelände sowie Park. und Campingflächen

ist nicht erlaubt.

  1. Haftung des Veranstalters bei Diebstahl etc.

    Der Veranstalter haftet nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen.

  1. Umgang mit Abfällen

    Während der Veranstaltung sind Abfälle in die dafür bereitgestellten Mülltonnen und -container zu entsorgen.

  2. Geltung des Jugendschutzgesetzes

    Auf allen Veranstaltungsflächen gilt das Jugendschutzgesetz.

XII. Nutzung der Toiletten

Urinieren und/oder Defäkieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten und Einrichtungen ist nicht gestattet. Verstößt ein Besucher gegen diese Vorgabe, kann er des Geländes verwiesen werden. Das Ticket verliert seine Gültigkeit und wird nicht erstattet

 

XIII. Vandalismus

Mutwillige Beschädigungen jeglicher Gegenstände und Einrichtungen sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt.

XIV. Verbot des Betretens bestimmter Flächen

Das Betreten von Wallanlagen, das Erklettern von Zäunen, Lichtmasten, Gebäuden, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten, Mülltonnen, Müllcontainer und anderen Infrastruktureinrichtungen auf dem gesamten Veranstaltungsgelände ist verboten. Verstößt ein Besucher gegen diese Vorgabe, kann dieser Verstoß mit Ausschuss von der Veranstaltung geahndet werden.

XV. Aufenthalt ohne Berechtigung auf dem Veranstaltungsgelände

Personen die sich ohne eine Berechtigung auf dem Veranstaltungsgelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt.

XVI. Gebot der Rücksichtnahme

Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Besuchern zu üben.

XVII. Ausschluss von der Veranstaltung

Die Nichtbefolgung der Hausordnung kann zu einem vollständigen Ausschluss von der Veranstaltung führen . Sollte es zu einem Ausschluss von der Veranstaltung kommen (die Entscheidung dazu obliegt dem zuständigen Ordnungsdienst) verliert die Eintrittskarte seine Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

XVIII. Verbot der Gefährdung anderer Besucher

Jede Gefährdung anderer Besucher z. B. durch Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist strengstens verboten. Je nach Schwere der Gefährdung anderer Besucher (die Entscheidung obliegt dem zuständigen Ordnungsdienst) kann der Ausschluss von der Veranstaltung auferlegt werden. Beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern wird Anzeige erstattet.

XIX. Mitbringen von Getränken

Das Mitbringen von Getränken jeglicher Art ist untersagt. Getränke werden am Eingang konfisziert. Das Einschmuggeln von Getränken führt zum dauerhaften Ausschluss vom Veranstaltungsgelände ohne Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises.

F Hausordnung Veranstaltungsbereich

  1. Definition Veranstaltungsbereich

    Das Veranstaltungsbereich umfasst alle Flächen (einschließlich der auf ihnen befindlichen Wege), die für das Parken, Camping oder VIP-Camping genutzt werden sowie alle Flächen, Camping- und Wohnmobilflächen.

  2. Geltung der Hausordnung Veranstaltungsbereich

    Mit Betreten eines der Veranstaltungsbereiche unterwirft sich der Besucher dieser Hausordnung.

  3. Anordnungen von Ordnungs- und Sicherheitskräften

    Den Anordnungen von Ordnungskräften und Sicherheitsdiensten ist Folge zu leisten; ihre Anordnungen gelten ergänzend zu diesen Regelungen.

  4. Geltung der Straßenverkehrsordnung & Nutzung der Parkbereiche

    Auf dem gesamten Veranstaltungsbereich gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Zufahrt zu den Campingbereichen und dem Veranstaltungsgelände ist beschränkt. Im Bereich des Veranstaltungsgeländes ist stets mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Es dürfen in Parkbereichen nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis max. 7,5t (inkl. Kfz-Anhänger) abgestellt werden. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden durch Nutzung des Geländes oder des dahinführenden Weges oder für ein Festfahren der Fahrzeuge. Die Nutzer des Geländes haben im Vorfeld zu prüfen, ob ihr Gefährt für das entsprechende Gelände geeignet ist. Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt. Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten und ausgewiesenen Parkflächen oder Parkplätzen abgestellt werden. Fahrzeuge, die außerhalb gekennzeichneter Parkflächen oder durchfahrtsbehindernd auf Fahrwegen oder in Feuerwehrzufahrten abgestellt werden, können ohne Vorwarnung abgeschleppt werden. Die dafür anfallenden Gebühren trägt der Verursacher.

    Es besteht kein Anspruch auf die Verfügbarkeit einer bestimmten Park- oder Campingfläche. Die Park- und Campingflächen werden nach Bedarf geöffnet und den Besuchern von dem Ordnungspersonal zugewiesen. Die Flucht- und Rettungswege sind von jeglichen Aufbauten zu jeder Zeit freizuhalten.

    Der Veranstalter weist weiter darauf hin, dass die Befahrbarkeit der für die Nutzung durch Fahrzeuge vorgesehenen Flächen wetterbedingt erschwert oder eingeschränkt sein kann.

  5. Erlöschen der Parkberechtigung

    Die Parkberechtigung entfällt, sofern das abgestellte Fahrzeug nicht haftpflichtversichert ist und/oder zwangsentstempelt und/oder nicht mit einem amtlichen Kennzeichen mit gültiger Prüfplakette versehen ist und/oder das Fahrzeug mit undichtem Tank/Motor oder sonst in einem nicht verkehrssicheren Zustand, oder in einem Zustand von dem Gefahr ausgehen sollte, abgestellt wurde. Das Fahrzeug ist sofort zu entfernen. Bei Nichtbeachten wird das Fahrzeug ohne Warnung zu Lasten des Halters abgeschleppt.

  6. Verbot des Wildcampens

    Wildcampen außerhalb bezeichneter Flächen ist verboten und wird verfolgt! Die Besucher dürfen nur die durch den Veranstalter ausgewiesenen Campingflächen benutzen.

VII. Keine Bewachung der Park- & Campingplätze

Eine Bewachung der auf Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge oder der auf den Campingplätzen abgestellten genehmigten Fahrzeuge sowie Zelte und Aufbauten erfolgt nicht. Das Parken von Fahrzeugen geschieht auf eigene Gefahr. Ordnungsdienstpersonal wird zur Einweisung und zur Kontrolle der Zugangsberechtigungen eingesetzt, nicht zur Bewachung der Fahrzeuge.

VIII. Haftung des Veranstalters

Die Haftung des Veranstalters für Schäden durch Diebstahl oder Beschädigung der auf den Park- und Campingplätzen abgestellten Fahrzeuge, Zelte oder Aufbauten ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Veranstalter haftet grundsätzlich nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen.

IX. Feuer

Das Anlegen von Feuern, Feuerwerkskörpern und das Betreiben eines Grills sind verboten.

  1. Betrieb von Soundanlagen

    Der Betrieb von Soundanlagen auf Camping- und Parkplätzen ist verboten.

  2. Verbot von Abgrenzungen/ Löchern

    Es dürfen keine Abgrenzungen (Regenrinnen) oder sonstige Löcher in die Camping- oder Parkflächen gegraben werden.

XII. Rettungswege

Unbedingt zu beachten sind die Bodenmarkierungen der Rettungswege! Die Rettungswege sind unter allen Umständen freizuhalten! Die Markierungen dürfen nicht verändert oder entfernt werden.

XIII. Verbot von Tieren

Das Mitführen von Tieren ist auf dem gesamten Veranstaltungsbereich nicht erlaubt.

XIV. Nutzung von Kochgeräten/ offenes Feuer/ Lagerfeuer

Gas-Kochgeräte müssen sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden und DIN-Norm entsprechen. Es dürfen nur Gaskartuschen (Stech- und Ventilkartuschen) bis maximal 450g Füllgewicht verwendet werden.

Offenes Feuer und Lagerfeuer sind nicht gestattet!

XV. Grillen

Grillen ist gänzlich untersagt.

XVI. Müllentsorgung

Während der Veranstaltung sind Abfälle an den dafür eingerichteten Müllsammelplätzen in die bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen.

XVII. Pflege von Wegen, Anlagen und Einrichtungen

Wege, Anlagen und sämtliche Einrichtungen des Campingplatzes sind sauber zu halten und pfleglich zu behandeln. Dies gilt auch für die zur Verfügung gestellten Toiletten, Duschen und Waschräume. Urinieren und/oder Defäkieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten ist nicht gestattet.

Die Verschmutzung von Gewässern ist untersagt.

Mutwillige Beschädigungen von Bäumen und Gehölzgruppen auf Park- und Campingplätzen und angrenzenden Waldstücken sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt!

XVIII. Geltung des Jugendschutzgesetzes

Auf allen Park- und Campingflächen gilt das Jugendschutzgesetz.

XIX. Unberechtigter Zutritt

Personen, die sich ohne eine Berechtigung auf dem Park- oder Campinggelände befinden werden des Geländes verwiesen.

XX. Rauchen

Das Rauchen ist im Schloss, sämtlichen Gebäuden, der Gartenterrasse und Zelten untersagt. Dampfer sind erlaubt. Auf den offenen Flächen und der Dachterrasse ist das Rauchen erlaubt. Die Zigarettenkippen sind in die entsprechenden Behälter zu entsorgen.

XXI. Kleiderordnung/Dresscode

Für die Veranstaltung gilt eine Kleiderordnung. Der Einlass wird bei folgender Bekleidung auch mit einem gültigen Ticket verwehrt: Alltagskleidung, Jeans, Shirt, freizügige BDSM/Fetisch-Outfits. Ob die Bekleidung angemessen ist, entscheidet das Personal. Die Ticket- und sonstige Kosten werden nicht erstattet. Ob die Bekleidung angemessen ist, kann im Vorfeld beim Veranstalter erfragt werden.

Kontakt:

DarkMorcar@vampir-ball-sanguinarians-night.de

https://www.facebook.com/VampirBall.SanguinariansNight/

Auch nach erfolgreichen Betreten des Veranstaltungsgeländes kann das Personal des Platzes Verweisen, wenn die Bekleidung nicht den Vorgaben entspricht.

XXII. Zusätzliche kostenpflichtige Angebote

Gewisse Angebote sind nicht im Ticketpreis enthalten und sind kostenpflichtig. Dazu gehören das Fotoshooting und die anschließende digitale Überarbeitung, die Zahnanfertigung der Zahnfeee, die Blutabnahme für Blutphiolen, sowie alle weiteren Leistungen die nicht als kostenlose Leistung angegeben werden. Kostenfrei sind alle darstellende künstlerische Unterhaltungsprogramme.

XXIII. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der AGBs im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die AGB als lückenhaft erweisen.